1. Die Verfügung des Vermittleramtes Schwyz vom 24. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Urteilsvorschlag des Vermittleramtes Schwyz vom 1. Mai 2017 sei infolge Nichtigkeit aufzuheben. 3. Das Vermittleramt Schwyz sei richterlich anzuweisen, die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen.