Deren Empfangsberechtigung lasse sich daraus ableiten, dass der Gesuchsteller nach seiner Wohnsitzänderung keinen Nachsendeauftrag erteilt habe, womit der Tatbestand der fiktiven Zustellung gemäss Art. 138 ZPO gegeben sei. Selbst bei allfälliger Anerkennung einer falsch adressierten Zustellung gälte es zu beachten, dass Verfahrensfehler keinen ausreichenden Revisionsgrund darstellten. Mit rechtzeitiger Beschwerde ans Kantonsgericht beantragt der Gesuchsteller: