Es begründete dies im Wesentlichen damit, der Gesuchsteller habe „während der für das Schlichtungsbegehren relevanten Taten“ nachweislich an der Adresse H.________ yy, 6423 Seewen, gewohnt. Weil seine damalige Partnerin weiterhin da wohne, seien die Zustellungen an eine empfangsberechtigte Person im früheren Haushalt des Gesuchstellers erfolgt. Deren Empfangsberechtigung lasse sich daraus ableiten, dass der Gesuchsteller nach seiner Wohnsitzänderung keinen Nachsendeauftrag erteilt habe, womit der Tatbestand der fiktiven Zustellung gemäss Art. 138 ZPO gegeben sei.