1. A.________ wohnt seit dem 1. März 2017 an der F.________strasse xx in 6423 Seewen. Für ihn stellte die Schuldenberatung Schwyz dem Vermittleramt Schwyz am 28. Juli 2017 den Antrag, das Urteil in der Forderungssache der Parteien aufzuheben und eine neue Sühneverhandlung anzusetzen, weil ihm weder die Verhandlungsvorladung vom 7. April 2017 (Vi-act. 2) noch der Urteilsvorschlag vom 1. Mai 2017 (Vi-act. 3) zugestellt worden sei (Viact. 5). Mit Verfügung vom 24. August 2017 lehnte das Vermittleramt den als Revisionsgesuch entgegengenommenen Antrag ab. Es begründete dies im Wesentlichen damit, der Gesuchsteller habe „während der