{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-74_2018-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f37a7211b226cb37e0a3e89312d00816"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-74_2018-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_74_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25f6adab6d807f28ec46c90163f2f10f50e04182286477a7cd36ad0de965e444cc6684bdd2b916e3f78b6d23a2f80a75bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25f6adab6d807f28ec46c90163f2f10f50e04182286477a7cd36ad0de965e444cc6684bdd2b916e3f78b6d23a2f80a75bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_74", "Checksum": "96fe7848025305873dfa444a2a083f7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Mai 2017 (Forderung) | übriges Vertragsrecht\n\nVier Tage nachdem der Beschwerdeführer auf dem Betreibungsamt in Kenntnis einer Konkursandrohung sowie des Sühneverfahrens und des Urteils des\nVermittleramtes gelangt sein soll, beantragte die von ihm beauftragte Schuldenberatung dem Vermittleramt, den Urteilsvorschlag aufzuheben und eine\nneue Sühneverhandlung anzusetzen (Vi-act. 5, indes ohne Kopien der Konkursandrohung, der Angaben des Betreibungsamtes und der Adressänderungsmeldung). Es kann hier offen gelassen werden, ob das Schreiben der\nSchuldenberatung nicht direkt als noch fristgerechte Ablehnung des Urteilsvorschlags im Sinne von Art. 211 Abs. 1 ZPO aufgefasst werden könnte, setzt\ndoch der Vorschlag voraus, dass korrekt zu einer Sühneverhandlung geladen\nworden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorladung inkl. Schlichtungsbegehren (Art. 202 Abs. 3 ZPO) ist dem Beschwerdeführer, der nicht mit entsprechenden Zustellungen des Vermittleramtes rechnen musste, nicht eröffnet\nworden. Damit hatte er keine Gelegenheit, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO) oder diese im Bewusstsein um\ndie Folgen zu versäumen (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Dieser Umstand entzieht\nauch dem Urteilsvorschlag, der dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht eröffnet\nworden ist und daher von ihm nicht abgelehnt werden konnte, jede Grundlage.\nEs liegen aufgrund der Tatsache, dass die Entgegennahme der fraglichen\nZustellungen durch den Beschwerdeführer weder beleg- noch fingierbar ist,\nmithin im Sinne der Rechtsprechung offensichtlich schwere Verfahrensfehler\nmit Nichtigkeitsfolgen vor, gegen die sich der Beschwerdeführer in keiner\nWeise zur Wehr setzen konnte.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n4. Zusammenfassend ist Beschwerdeantrag Ziff. 1 abzuweisen, im Übrigen\nindes zufolge Nichtigkeit antragsgemäss der Urteilsvorschlag des Vermittleramtes vom 1. Mai 2017 aufzuheben und das Amt anzuweisen, die Parteien zu\neiner neuen Schlichtungsverhandlung vorzuladen. Ausgangsgemäss hat die\nmit ihrem Antrag unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu\ntragen und den in der Sache vollständig durchdringenden Beschwerdeführer\nin dieser angesichts des niedrigen Streitwerts von Fr. 514.25 vergleichsweise\nunwichtigen Streitsache angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 und\n107 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO sowie §§ 2, 6 und 12\nGebTRA);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Beschwerdeantrag Ziff. 1 wird abgewiesen. Im Übrigen wird antragsgemäss der Urteilsvorschlag des Vermittleramtes Schwyz vom 1. Mai\n2017 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und das Amt angewiesen,\ndie Parteien zu einer neuen Schlichtungsverhandlung vorzuladen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für\ndas Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.00 zu entschädigen.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 514.25.\n\n5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und das Vermittleramt Schwyz\n(1/R, mit den Akten 1-7) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 4. Mai 2018 kau\n"}