{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-74_2018-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f37a7211b226cb37e0a3e89312d00816"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-74_2018-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_74_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25f6adab6d807f28ec46c90163f2f10f50e04182286477a7cd36ad0de965e444cc6684bdd2b916e3f78b6d23a2f80a75bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25f6adab6d807f28ec46c90163f2f10f50e04182286477a7cd36ad0de965e444cc6684bdd2b916e3f78b6d23a2f80a75bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_74", "Checksum": "96fe7848025305873dfa444a2a083f7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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KG-act. 1/8), entgegengenommen worden seien, weshalb es vorbehältlich einer in der Folge offenbar nicht erhältlichen Zustimmung der Beschwerdegegnerin erwog, eine neue Schlichtungsverhandlung durchzuführen\n(vgl. Vi-act. 6). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom\nSchlichtungsgesuch keine Kenntnis und damit keine Gelegenheit erhielt, an\ndem laufenden Schlichtungsverfahren mitzuwirken sowie zum Urteilsvorschlag\nStellung zu nehmen bzw. diesen abzulehnen (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Auch die\nTatsache und der Zeitpunkt der Zustellungen der A-Postsendungen sind abgesehen davon, dass diese die vorgeschriebene, qualifizierte Form nicht erfüllten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 ZPO), nicht bewiesen.\n\nb) Soweit die Inkassofirma der Beschwerdegegnerin geltend macht, der\nBeschwerdeführer sei über die Verfahrenseinleitung bzw. über das Fortsetzen\ndes Verfahrens aufgrund ihres Schreibens vom 16. November 2016 (KGact. 7/5) informiert gewesen, trifft das nicht zu. Es wird bestritten und ist nicht\nbewiesen, dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.\nAbgesehen davon ist diesem Schreiben bloss eine Zahlungsfristansetzung\nund vorbehältlich eines annehmbaren Zahlungsvorschlages die Androhung zu\nentnehmen, dass ungenützter Fristablauf die Einleitung bzw. Fortsetzung\nrechtlicher Massnahmen zur Folge habe. Dies erfüllt die Voraussetzungen\neiner Zustellfiktion nicht, da damit noch kein Verfahren rechtshängig gemacht\nwurde, in welchem der Beschwerdeführer mit Zustellungen des Vermittleramtes bzw. der Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung rechnen musste\n(vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; ZK2 2013 5 vom 13. November 2013 E. 4 f.;\nCAN 3-17 Nr. 47 E. 4.4 = plädoyer 5/17 S. 75 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war aufgrund dieses Schreibens dem Vermittleramt gegenüber also\nnicht verpflichtet, geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit dessen Post\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ndurch einen allfälligen Nachsendeauftrag oder durch Abmachungen mit seiner\nehemaligen Partnerin zu treffen.\n\nDie Annahme des Vermittleramtes, die Ex-Partnerin sei für ihn immer noch\nempfangsberechtigt gewesen, ist im Übrigen unbegründet, lebte sie doch im\nZeitpunkt der Zustellungen nicht mehr im gleichen Haushalt (Art. 138 Abs. 2\nZPO). Da wie gesagt eine Zustellungsfiktion nicht zulässig ist, darf mangels\nerforderlicher unterschriftlicher Bestätigung der Entgegennahme der Urkunden\nebenfalls nicht angenommen werden, die Ex-Partnerin könnte dem Beschwerdeführer die Abholungseinladungen trotzdem übergeben haben. Selbst\nwenn der Beschwerdeführer Abholungseinladungen erhalten hätte und diesen\nnicht gefolgt wäre, könnte die Zustellung der zur Abholung bereit liegenden\nund schliesslich als nicht abgeholt retournierten Urkunden mangels vorbestehenden Prozessrechtsverhältnisses nicht fingiert werden. Die falschen Zustellungen an die Adresse der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers erfolgten\nschliesslich nicht versehentlich oder weil der Beschwerdeführer dem Vermittleramt eine falsche Adresse angegeben hätte, sondern gestützt auf die unrichtigen Adressangaben der Beschwerdegegnerin im Schlichtungsgesuch.\n\nc) In der Rechtsprechung im Zivilrecht wird Nichtigkeit einer Entscheidung\nangenommen, wenn die betroffene Person von der Verfahrenseröffnung gar\nkeine Kenntnis und damit keine Gelegenheit erhielt, an einem gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen. Entscheide, die der betroffenen Person nicht\neröffnet wurden, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen und können\nnicht vollstreckt werden. Die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes ist allerdings\nnicht leichthin anzunehmen. Sie, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Entscheidung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist\nund wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit\nnicht ernsthaft gefährdet wird. Ausser in Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich die Nichtigkeitsfolge vorsieht, ist daher nur von der Nichtigkeit aus-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nzugehen, wenn angesichts der Umstände die Möglichkeit der Anfechtung des\nAktes nach Treu und Glauben offensichtlich nicht den notwendigen Schutz\nbietet, was namentlich bei besonders schweren Verfahrensmängeln der Fall\nsein kann. Eine Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGer 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n"}