{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-74_2018-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f37a7211b226cb37e0a3e89312d00816"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-74_2018-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_74_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25f6adab6d807f28ec46c90163f2f10f50e04182286477a7cd36ad0de965e444cc6684bdd2b916e3f78b6d23a2f80a75bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25f6adab6d807f28ec46c90163f2f10f50e04182286477a7cd36ad0de965e444cc6684bdd2b916e3f78b6d23a2f80a75bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_74", "Checksum": "96fe7848025305873dfa444a2a083f7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________ AG,\nGesuchs- und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch die D.________,\ndiese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin E.________,\n\nbetreffend Urteilsvorschlag vom 1. Mai 2017 (Forderung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramtes Schwyz vom 24. August 2017, SSZ 2017 46);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ wohnt seit dem 1. März 2017 an der F.________strasse xx\nin 6423 Seewen. Für ihn stellte die Schuldenberatung Schwyz dem Vermittleramt Schwyz am 28. Juli 2017 den Antrag, das Urteil in der Forderungssache der Parteien aufzuheben und eine neue Sühneverhandlung anzusetzen,\nweil ihm weder die Verhandlungsvorladung vom 7. April 2017 (Vi-act. 2) noch\nder Urteilsvorschlag vom 1. Mai 2017 (Vi-act. 3) zugestellt worden sei (Viact. 5). Mit Verfügung vom 24. August 2017 lehnte das Vermittleramt den als\nRevisionsgesuch entgegengenommenen Antrag ab. Es begründete dies im\nWesentlichen damit, der Gesuchsteller habe „während der für das Schlichtungsbegehren relevanten Taten“ nachweislich an der Adresse H.________\nyy, 6423 Seewen, gewohnt. Weil seine damalige Partnerin weiterhin da wohne, seien die Zustellungen an eine empfangsberechtigte Person im früheren\nHaushalt des Gesuchstellers erfolgt. Deren Empfangsberechtigung lasse sich\ndaraus ableiten, dass der Gesuchsteller nach seiner Wohnsitzänderung keinen Nachsendeauftrag erteilt habe, womit der Tatbestand der fiktiven Zustellung gemäss Art. 138 ZPO gegeben sei. Selbst bei allfälliger Anerkennung\neiner falsch adressierten Zustellung gälte es zu beachten, dass Verfahrensfehler keinen ausreichenden Revisionsgrund darstellten. Mit rechtzeitiger Beschwerde ans Kantonsgericht beantragt der Gesuchsteller:\n\n1. Die Verfügung des Vermittleramtes Schwyz vom 24. August 2017\nsei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der Urteilsvorschlag des Vermittleramtes Schwyz vom 1. Mai 2017\nsei infolge Nichtigkeit aufzuheben.\n3. Das Vermittleramt Schwyz sei richterlich anzuweisen, die Parteien\nzu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen.\n\nDas Vermittleramt überwies die Akten unter Verzicht auf eine Vernehmlassung (KG-act. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Der Be-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nschwerdeführer replizierte und hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 9). Die\nBeschwerdegegnerin liess sich darauf nicht mehr vernehmen.\n\n2. Mangels Ablehnung ist der vorliegende Urteilsvorschlag des Vermittleramtes in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Vi-act. 4: Rechtskraftbescheinigung). Die Revision ist vorliegend dennoch nicht zulässig, da die Geltendmachung der unzulänglichen Zustellung von Vorladung und Urteilsvorschlag nicht\nrevisionsfähige Verfahrensfehler betrifft (vgl. Herzog, BSK, 32017, Art. 328\nZPO N 35; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 22014, Art. 328 ZPO N 6).\nInsofern ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden\nund der erste Beschwerdeantrag abzuweisen. Offen gelassen werden kann\ndie Frage, ob gegen einen nicht abgelehnten Urteilsvorschlag die Revision\nüberhaupt zulässig wäre (bejahend Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren,\n2012, S. 118).\n\n3. Es bleibt zu prüfen, ob der Urteilsvorschlag vom 1. Mai 2017 wie behauptet nichtig und aus diesem Grund aufzuheben ist. Zustellungen sind erfolgt, wenn sie vom Adressaten oder von einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16-jährigen Person entgegengenommen wurden (Art. 138\nAbs. 2 ZPO) oder am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch\neines Einschreibens, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste\n(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).\n\na) Das Vermittleramt hält fest, die Einschreiben der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung und des Urteilsvorschlags seien nicht abgeholt worden (Viact. 6). In den eingereichten Akten des Vermittleramtes ist diese unter den\nParteien unbestrittene Tatsache weder durch Retouren noch Postinformationen belegt. Es kann hier jedoch darauf verzichtet werden, das Vermittleramt\nzu entsprechenden, nicht beantragten Nachweisen aufzufordern. Das Amt\nräumt in der angefochtenen Verfügung ein, die fraglichen, per Einschreiben\nund ein zweites Mal mit A-Post aufgegebenen Urkunden (vgl. Art. 136 ZPO)\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}