Eine Partei, die im Prozess nicht berufsmässig vertreten ist, hat nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Beschwerdegegner beantragt eine Entschädigung, begründet aber keine besonderen Umtriebe und substanziiert namentlich keinen Erwerbsausfall, weshalb ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist;- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Kantonsgericht Schwyz 15