7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil vom 13. Juli 2017 zu bestätigen. Davon abgesehen fällt die Prüfung allfälliger Straftaten in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 1‘500.00 festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 ZPO).