messene Entschädigung“ zu Recht abgewiesen. Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann im Übrigen ohnehin kein Schadenersatz verlangt werden (Meier- Hayoz, a.a.O., N 109 zu Art. 641 ZGB). Soweit der Beschwerdeführer in den Beschwerdeanträgen geltend macht, er sei für die Nutzung des Grundstücks durch den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen, ohne diesen Antrag auf die unberechtigte Nutzung zu beschränken, ist er darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge ausgeschlossen sind. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung abzuweisen.