Mit diesen zutreffenden Ausführungen des Erstrichters setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander, wenn er in der Beschwerde lediglich wiederholt, die Nutzung sei unberechtigt erfolgt resp. er habe die eventualiter beantragte Nutzungsentschädigung von Fr. 5‘400.00 vor der Vorinstanz begründet, ohne sich jedoch zum Abzug der unbezifferten Teilzahlung zu äussern. Der Erstrichter hat demnach die vom Beschwerdeführer beantragte „ange- Kantonsgericht Schwyz 14