6. Betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung erwog der Erstrichter, ersterer fordere die Bezahlung eines höheren Pachtzinses als Fr. 200.00 pro Jahr bzw. die Nachzahlung einer „angemessenen Entschädigung“. In den Klageanträgen verlange er aber lediglich die Nachzahlung einer angemessenen Entschädigung für die unberechtigte Nutzung seines Grundstückes. Nachdem sich der Beschwerdegegner auf einen mündlichen Pachtvertrag stützen könne, sei keine Entschädigung für eine unberechtigte Nutzung geschuldet.