Der Vorderrichter ging demnach zu Recht davon aus, der Beschwerdegegner könne ein Pachtverhältnis betreffend GB xx beweisen, weshalb der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, den entsprechenden Eingriff in sein Eigentum abzuwehren (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5). Demzufolge und insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass sich das Bestehen des Pachtverhältnisses bereits aus den für den Beschwerdeführer verbindlichen Steigerungsbedingungen ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen.