Ausserdem habe das Betreibungsamt Galgenen die Zahlungen vorbehaltlos entgegengenommen und den Beklagten weiterhin die Liegenschaft GB xx Galgenen bewirtschaften lassen, womit es zum Ausdruck gebracht habe, damit einverstanden zu sein. Mit diesen Ausführungen des Vorderrichters setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander, wenn er lediglich moniert, die Benutzung von GB xx als Weideland für einige wenige Schafe sei ohne Einwilligung des im Unwissen handelnden Betreibungsamts erfolgt (KG-act. 1, S. 10).