bb) Der Vorderrichter erwog, das Betreibungsamt Galgenen habe mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (Vi-act. D/2, BB 6/10) bestätigt, dass der Beklagte die Pachtzinse für GB xx Galgenen für die Jahre 2009 bis und mit 2014 gemäss Anweisung vom 28. September 2007 (Vi-act. D/2, BB 6/9) an das Betreibungsamt bezahlt habe. Ausserdem habe das Betreibungsamt Galgenen die Zahlungen vorbehaltlos entgegengenommen und den Beklagten weiterhin die Liegenschaft GB xx Galgenen bewirtschaften lassen, womit es zum Ausdruck gebracht habe, damit einverstanden zu sein.