D/2, BB 6/5). Der Beschwerdeführer äussert sich denn auch mit keinem Wort, aus welchem Grund bzw. wofür der Beschwerdegegner einen um Fr. 300.00 höheren Betrag als den im schriftlichen Mietvertrag vereinbarten Mietzins geleistet haben soll, wenn nicht für die mündlich vereinbarte Pacht, wie dies der Beschwerdegegner geltend macht. Die im Recht liegende Quittung vom 15. Dezember 2004 (Vi-act. D/2, BB 6/7) enthielt sodann keinen Hinweis auf „Stall + Land“, sondern lediglich den Text „für Zins 2005, Fr. 3‘600.-“.