D/2, BB 6/5) ergibt sich zumindest für den behaupteten Zeitpunkt des Abschlusses des mündlichen Pachtvertrages am 1. Januar 2002, dass der vormalige Eigentümer D.________ einen über den im Mietvertrag vom 28. Dezember 2000 vereinbarten Mietzins von Fr. 2‘700.00 hinausgehenden Betrag in Höhe von Fr. 300.00 entgegennahm. Nachdem nicht umstritten ist, dass sich diese Quittung auf GB zz Galgenen bezieht, muss der Betrag von Fr. 300.00 entsprechend dem Hinweis „für Stall + Land“ für die Bewirtschaftung des Landes als Pächter geleistet worden sein. Gleiches ergibt sich aus der Quittung vom 16. Januar 2003 mit dem Wortlaut „Dreitausend für Zins Stall + Land für 2003“ (Vi-act. D/2, BB 6/5).