aa) Aus der eingereichten Quittung vom 12. Dezember 2001 mit dem Wortlaut „Quittung für Stall + Land für 2002, Betrag 3‘000.-, dankend erhalten D.________“ (Vi-act. D/2, BB 6/5) ergibt sich zumindest für den behaupteten Zeitpunkt des Abschlusses des mündlichen Pachtvertrages am 1. Januar 2002, dass der vormalige Eigentümer D.________ einen über den im Mietvertrag vom 28. Dezember 2000 vereinbarten Mietzins von Fr. 2‘700.00 hinausgehenden Betrag in Höhe von Fr. 300.00 entgegennahm.