der vereinbarten Nutzung bestanden hätten, wäre es an ihm als Steigerer gelegen, diese vor der Ersteigerung zu klären (vgl. hierzu E. 4b). Der schriftliche Mietvertrag und der mündliche Pachtvertrag gingen wie bereits in E. 4b ausgeführt auf die Ersteigerer – die E.________ sowie den Beschwerdeführer – über. Die Aufhebung dieser Verträge mit Vergleich vom 29. August 2011 zwischen der E.________ und dem Beschwerdegegner (Viact. B, KB 25) betraf entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nur die zwischen diesen Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse und liess jene zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner unberührt.