cc) Dem Beschwerdeführer kann darüber hinaus nicht beigepflichtet werden, nach der Aufhebung des Mietverhältnisses habe es an einer Rechtsgrundlage für die „neue“ Nutzung als Weideland gefehlt (KG-act. 1, S. 10). Die für den Beschwerdeführer verbindlichen Steigerungsbedingungen vom 3. Dezember 2007 enthielten nebst einem schriftlichen Mietvertrag ein mündliches Pachtverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und D.________. Soweit beim Beschwerdeführer indes Unklarheiten bezüglich der Einzelheiten dieses Pachtverhältnisses resp. der vereinbarten Nutzung bestanden hätten, wäre es an ihm als Steigerer gelegen, diese vor der Ersteigerung zu klären (vgl. hierzu E. 4b).