die Hofdüngerabnahme. Dasselbe gilt auch insofern, als der Beschwerdeführer geltend macht, im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 sei H.________ als Bewirtschafter beim Landwirtschaftsamt als Bewirtschafter von GB zz eingetragen gewesen, was dem Mietverhältnis widerspreche. Wenn der Beschwerdeführer ausserdem vorträgt, die Verlängerung des Mietverhältnisses mit Mietvertrag vom 7. Dezember 2003 beweise, dass es keine Änderungen im Mietverhältnis gegeben habe, ohne jedoch darzulegen, inwiefern das mündliche Pachtverhältnis davon berührt sein sollte, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. KG-act. 1, S. 6).