Dem Beschwerdeführer kann nicht zugestimmt werden, dass ein zusätzliches Pachtverhältnis ab dem 1. Januar 2002 rechtlich nicht möglich sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das erwähnte Mietverhältnis betreffend den Stall und die Hofdüngerabnahme eine landwirtschaftliche Pacht für das Grundstück GB zz Galgenen ausschliessen sollte. Bezog sich das Mietverhältnis, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, doch einzig auf die Miete des Stalles und auf Kantonsgericht Schwyz 10