bb) Der Beschwerdeführer wiederholt im Weiteren seine erstinstanzlichen Ausführungen, wonach zwischen dem Beschwerdegegner und dem früheren Eigentümer von GB zz Galgenen, D.________, ein auf den Mietverträgen vom 28. Dezember 2000 (Vi-act. D/2, BB 4; Vi-act. B, KB 4) und 7. Dezember 2003 (Vi-act. B, KB 5) basierendes Mietverhältnis bestanden habe, welches die Miete des Stalls „G.________“ sowie einen Hofdüngerabnahmevertrag für das Land von 1,7 ha Land umfasst habe (KG-act. 1, S. 14; Vi-act. A/1, S. 5 f.). Dem Beschwerdeführer kann nicht zugestimmt werden, dass ein zusätzliches Pachtverhältnis ab dem 1. Januar 2002 rechtlich nicht möglich sei.