O., N 635 f. zu Art. 30 LPG). Ohne darzulegen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, insbesondere ob der ehemalige Eigentümer D.________ überhaupt über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügte, vermag der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf die Bewilligungspflicht nicht abzuleiten, der Eintrag im Verzeichnis der bewirtschafteten Flächen des Amts für Landwirtschaft sei falsch. Im Gegenteil, ist doch davon auszugehen, dass das Amt für Landwirtschaft vor dem Eintragen des Beschwerdegegners als Bewirtschafter eine allfällige Bewilligungspflicht der Verpachtung prüfte.