Im Übrigen besteht die Bewilligungspflicht für die Verpachtung gemäss Art. 30 LPG, auf die der Beschwerdeführer verweist, nur für die Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. b LPG und nur sofern von einem solchen Gewerbe einzelne Grundstücke oder Teile einzelner Grundstücke verpachtet werden, deren Fläche zehn Prozent der ursprünglichen Nutzungsfläche übersteigen (Studer/Hofer, a.a.O., N 635 f. zu Art.