Der Vorderrichter ging insofern zutreffend davon aus, der Beschwerdegegner habe die erwähnte landwirtschaftliche Nutzung rechtsgenüglich belegt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.1). Diese Erwägung vermag der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zu ziehen, wenn er einzig vorbringt, der Eintrag im Verzeichnis der bewirtschafteten Flächen des Landwirtschaftsamts Schwyz sei unwahr bzw. aufgrund falscher Angaben erfolgt und es könne beim Weiden- Kantonsgericht Schwyz 9 lassen von einigen Schafen nicht von einer eigentlichen Bewirtschaftung gesprochen werden (KG-act. 1, S. 6–8).