wie auch im Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21. November 2016 (Vi-act. C, BB 1), dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft GB xx seit mehreren Jahren als Pächter landwirtschaftlich genutzt habe. Der Vorderrichter ging insofern zutreffend davon aus, der Beschwerdegegner habe die erwähnte landwirtschaftliche Nutzung rechtsgenüglich belegt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.1).