Die Folgerung auf einen gegenseitigen übereinstimmenden Willen zum Abschluss eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn der Verpächter davon Kenntnis nimmt, dass ein neuer Pächter den Pachtgegenstand bewirtschaftet und keine Anstalten trifft, den Pächter auszuweisen. Vom neuen Pächter Kenntnis genommen hat der Verpächter spätestens dann, wenn er von ihm einen Pachtzins entgegennimmt (Urteil des Bundesgerichts 4A_57/206 und 4A_59/2016 vom 3. August 2016, E. 4.2).