Der landwirtschaftliche Pachtvertrag ist nicht formbedürftig und kann nicht nur durch ausdrückliche Willensäusserungen der Parteien, sondern auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden (BGE 118 II 441, E. 1). Die Folgerung auf einen gegenseitigen übereinstimmenden Willen zum Abschluss eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn der Verpächter davon Kenntnis nimmt, dass ein neuer Pächter den Pachtgegenstand bewirtschaftet und keine Anstalten trifft, den Pächter auszuweisen.