In Anbetracht dessen, dass das Betreibungsamt in den Steigerungsbedingungen sowohl einen (schriftlichen) Miet- als auch einen (mündlichen) Pachtvertrag aufführte, kann dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht beigepflichtet werden, das Betreibungsamt habe nicht zwischen Miete und Pacht unterscheiden können. Daran ändert auch nichts, dass das Betreibungsamt in der späteren Korrespondenz z.T. nicht zwischen Miete und Pacht differenzierte. 5. Abgesehen vom vorstehend Gesagten ist im Folgenden auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.