Weder die Hofdüngerabnahme noch das Weidenlassen von Schafen wurde durch die Abparzellierung von GB xx verunmöglicht. Zutreffend ist überdies, dass der Vergleich vom 29. August 2011 zwischen der E.________ und dem Beschwerdegegner (Vi-act. B, KB 25) nur die zwischen diesen Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse betreffen kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.5). Mit dem Hinweis auf die für den Beschwerdeführer verbindlichen Steigerungsbedingungen vermag der Beschwerdegegner das Bestehen eines mündlichen Pachtverhältnisses und somit ein Recht auf Einwirkung betreffend GB xx nachzuweisen.