haupteten Mängel verbindlich. Der Vorderrichter ging angesichts dessen zu Recht vom Bestehen eines mündlichen Pachtvertrags und einem gesetzlichen Vertragsparteiwechsel nach Art. 14 LPG aus, gemäss dem der Erwerber eines Pachtgegenstands, der dem Verpächter im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren entzogen wurde, in den Pachtvertrag eintritt. Dem Vorderrichter kann ausserdem zugestimmt werden, dass der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern die Abparzellierung von GB xx an diesem Grundsatz etwas ändern soll (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.4). Weder die Hofdüngerabnahme noch das Weidenlassen von Schafen wurde durch die Abparzellierung von GB xx verunmöglicht.