B, KB 22) überdies nicht entnommen werden, dass dieser das Bestehen eines mündlichen Pachtverhältnisses verneint habe (vgl. KG-act. 1, S. 6). Somit sind die Steigerungsbedingungen vom 3. Dezember 2007, wonach auf Grundbuch GB zz, Galgenen ein „schriftlicher Mietvertrag (Stall) und ein mündlicher Pachtvertrag (Land)“ zwischen dem Beschwerdegegner und D.________ bestand, für den Beschwerdeführer ungeachtet der von ihm be- Kantonsgericht Schwyz 7