Ferner bringt der Beschwerdeführer weder vor noch ergibt sich aus den Akten, dass der vormalige Eigentümer von GB zz Galgenen, D.________, die Aufnahme eines schriftlichen Mietvertrags und eines mündlichen Pachtvertrags in die am Steigerungstag gültigen Steigerungsbedingungen angefochten habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dem von ihm ins Recht gelegten Protokoll der Einvernahme des ehemaligen Eigentümers D.________ vom 11. Juli 2016 (Viact. B, KB 22) überdies nicht entnommen werden, dass dieser das Bestehen eines mündlichen Pachtverhältnisses verneint habe (vgl. KG-act. 1, S. 6).