134 SchKG, m.w.H.). Dem Vorderrichter ist insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Steigerung über das Bestehen eines mündlichen Pachtvertrages informiert war und dass nicht relevant ist, ob frühere Steigerungsbedingungen (Vi-act. B, KB 24) diesbezüglich andere Aussagen enthielten, da sie am Steigerungstag nicht gültig waren. Ferner bringt der Beschwerdeführer weder vor noch ergibt sich aus den Akten, dass der vormalige Eigentümer von GB zz Galgenen, D.________, die Aufnahme eines schriftlichen Mietvertrags und eines mündlichen Pachtvertrags in die am Steigerungstag gültigen Steigerungsbedingungen angefochten habe.