134 SchKG). Dass der Erstrichter davon ausging, die am Steigerungstag gültigen Steigerungsbedingungen hätten nebst einem schriftlichen Mietvertrag einen mündlichen Pachtvertrag enthalten, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Er macht ausserdem nicht geltend, die Steigerungsbedingungen seien ihm nicht bekannt gewesen bzw. dass er unmittelbar nach dem Verlesen der Bedingungen Mängel gerügt oder eine Verschiebung der Steigerung verlangt habe (vgl. hierzu Stöckli/Duc, a.a.O., N 11 zu Art. 134 SchKG, m.w.H.).