Dies sei unrichtig. Das Betreibungsamt habe sich offensichtlich irreführen lassen. Indem die Vorinstanz von einem mündlichen Pachtverhältnis ausging, habe sie aufgrund unrichtiger Angaben falsch entschieden (KG-act. 1, S. 3 f.). b) Mit diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Steigerungsbedingungen für den Steigerer in jedem Fall verbindlich sind. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Steigerungsinter- Kantonsgericht Schwyz 6