Diese Urteile seien rechtskräftig geworden und der Beschwerdeführer sei per 17. Juli 2015 als Eigentümer von GB xx Galgenen ins Grundbuch eingetragen worden (vgl. angefochtenes Urteil, A). Das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers an GB xx Galgenen sei unbestritten (angefochtenes Urteil, E. 2). Für die Einwendung des Beschwerdegegners, er dürfe gestützt auf ein (mündliches) Pachtverhältnis seine Schafe auf der Liegenschaft GB xx Galgenen weiden lassen, sei dieser beweisbelastet (angefochtenes Urteil, E. 3).