___ den Zuschlag erhalten, für den Teil B zum Preis von Fr. 175‘000.00 der Beschwerdeführer. Gegen diesen Zuschlag hätten sich F.________ (Sohn des Veräusserers D.________) und der Beschwerdegegner zur Wehr gesetzt. Beide hätten ein Vorkaufsrecht nach Art. 42 Abs. 2 resp. Art. 47 Abs. 2 BGBB geltend gemacht. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March habe die Klagen mit jeweiligem Urteil vom 4. November 2014 abgewiesen. Diese Urteile seien rechtskräftig geworden und der Beschwerdeführer sei per 17. Juli 2015 als Eigentümer von GB xx Galgenen ins Grundbuch eingetragen worden (vgl. angefochtenes Urteil, A).