Den ihm mit Verfügung vom 18. September 2017 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘500.00 leistete der Beschwerdeführer rechtzeitig (KG-act. 4). C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) erstattete sodann am 3. Oktober 2017 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Es seien das angefochtene Urteil sowie die Pacht für das Grundstück GB-Nr. xx zu bestätigen und der Straftatbestand der falschen Anschuldigung von Amtes wegen zu prüfen (KG-act. 8). Der Beschwerdeführer liess sich mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 erneut vernehmen (KGact. 10).