2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, dass er seine Schafe oder sonstiges Vieh unverzüglich vom Grundstück GB-Nr. xx in Galgenen entfernt unter der Androhung einer Busse im Unterlassungsfall und der Zwangsräumung durch die zuständige Behörde. 3. Eventuell sei die Sache zur Beweisabnahme und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer sei für die Nutzung des Grundstücks durch den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen.