Der Einzelrichter am Bezirksgericht March wies die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2017 ab, auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00 und verpflichtete diesen, C.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.00 als Ersatz für dessen notwendigen Auslagen zu bezahlen. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. September 2017 (Postaufgabe 13. September 2017) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): 1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.