2. Des Weiteren sei es dem Beklagten zu verbieten, in Zukunft seine Schafe auf dem Grundstück GB-Nr. xx in Galgenen weiden zu lassen und es zu betreten. 3. Der Beklagte habe den Kläger für die bisherige unberechtigte Nutzung seines Grundstücks angemessen zu entschädigen. 4. Dem Kläger seien die Kosten des Vermittleramtes von Fr. 300.00 vom Beklagten zu ersetzen, gleichzeitig sei dieser zu einer angemessenen Entschädigung für die von ihm verursachten Umtriebe für sein unentschuldigtes Fernbleiben beim Vermittlungsversuch zu verpflichten.