{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-73_2018-04-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "718aa9659586c26cea6f18b47ff9f87e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-73_2018-04-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_73_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2893728499edd7c0285dceb4771e2efe22233560cfe8c417a181baeed13c8a5cffda2ac0099f48cbd61f3649db9e7aceaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2893728499edd7c0285dceb4771e2efe22233560cfe8c417a181baeed13c8a5cffda2ac0099f48cbd61f3649db9e7aceaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_73", "Checksum": "916dc44df61b362ecf4e1c12337d5c6c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Nachdem sich der Beschwerdegegner auf einen mündlichen Pachtvertrag stützen könne, sei keine Entschädigung für eine unberechtigte Nutzung\ngeschuldet. Ausserdem sei die vom Beschwerdeführer in der Begründung\nseiner erstinstanzlichen Rechtsschrift geforderte Nachzahlung von\nFr. 5‘400.00 unter Abzug einer nicht bezifferten Teilzahlung bereits mangels\nSubstanziierung abzuweisen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4). Mit diesen zutreffenden Ausführungen des Erstrichters setzt sich der Beschwerdeführer\nnicht rechtsgenüglich auseinander, wenn er in der Beschwerde lediglich wiederholt, die Nutzung sei unberechtigt erfolgt resp. er habe die eventualiter beantragte Nutzungsentschädigung von Fr. 5‘400.00 vor der Vorinstanz begründet, ohne sich jedoch zum Abzug der unbezifferten Teilzahlung zu äussern.\nDer Erstrichter hat demnach die vom Beschwerdeführer beantragte „ange-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nmessene Entschädigung“ zu Recht abgewiesen. Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann im Übrigen ohnehin kein Schadenersatz verlangt werden (Meier-\nHayoz, a.a.O., N 109 zu Art. 641 ZGB). Soweit der Beschwerdeführer in den\nBeschwerdeanträgen geltend macht, er sei für die Nutzung des Grundstücks\ndurch den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen, ohne diesen\nAntrag auf die unberechtigte Nutzung zu beschränken, ist er darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge ausgeschlossen sind. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung abzuweisen.\n\n7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil vom 13. Juli 2017 zu bestätigen. Davon abgesehen fällt die Prüfung allfälliger Straftaten in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden.\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 1‘500.00\nfestzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 ZPO).\n\nEine Partei, die im Prozess nicht berufsmässig vertreten ist, hat nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung\n(Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Beschwerdegegner beantragt eine Entschädigung, begründet aber keine besonderen Umtriebe und substanziiert namentlich keinen Erwerbsausfall, weshalb ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe bezogen.\n\n3. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die\nVorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nVersand 24. April 2018 sl\n"}