{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-73_2018-04-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "718aa9659586c26cea6f18b47ff9f87e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-73_2018-04-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_73_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2893728499edd7c0285dceb4771e2efe22233560cfe8c417a181baeed13c8a5cffda2ac0099f48cbd61f3649db9e7aceaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2893728499edd7c0285dceb4771e2efe22233560cfe8c417a181baeed13c8a5cffda2ac0099f48cbd61f3649db9e7aceaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_73", "Checksum": "916dc44df61b362ecf4e1c12337d5c6c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gemäss dieser Berechnung vom 5. November 2010 betrage der Pachtzins für die Parzelle GB-\nNr. xx Fr. 200.00 im Jahr (Vi-act. A/2).\n\naa) Aus der eingereichten Quittung vom 12. Dezember 2001 mit dem Wortlaut „Quittung für Stall + Land für 2002, Betrag 3‘000.-, dankend erhalten\nD.________“ (Vi-act. D/2, BB 6/5) ergibt sich zumindest für den behaupteten\nZeitpunkt des Abschlusses des mündlichen Pachtvertrages am 1. Januar\n2002, dass der vormalige Eigentümer D.________ einen über den im Mietvertrag vom 28. Dezember 2000 vereinbarten Mietzins von Fr. 2‘700.00 hinausgehenden Betrag in Höhe von Fr. 300.00 entgegennahm. Nachdem nicht\numstritten ist, dass sich diese Quittung auf GB zz Galgenen bezieht, muss der\nBetrag von Fr. 300.00 entsprechend dem Hinweis „für Stall + Land“ für die\nBewirtschaftung des Landes als Pächter geleistet worden sein. Gleiches ergibt\nsich aus der Quittung vom 16. Januar 2003 mit dem Wortlaut „Dreitausend für\nZins Stall + Land für 2003“ (Vi-act. D/2, BB 6/5). Der Beschwerdeführer äussert sich denn auch mit keinem Wort, aus welchem Grund bzw. wofür der Beschwerdegegner einen um Fr. 300.00 höheren Betrag als den im schriftlichen\nMietvertrag vereinbarten Mietzins geleistet haben soll, wenn nicht für die\nmündlich vereinbarte Pacht, wie dies der Beschwerdegegner geltend macht.\nDie im Recht liegende Quittung vom 15. Dezember 2004 (Vi-act. D/2, BB 6/7)\nenthielt sodann keinen Hinweis auf „Stall + Land“, sondern lediglich den Text\n„für Zins 2005, Fr. 3‘600.-“. Dem Beschwerdeführer kann dementsprechend\nnicht gefolgt werden, wenn er davon ausgeht, die Erhöhung des Zinses ab\ndem Jahr 2004 auf Fr. 3‘600.00 gemäss dem zweiten Mietvertrag vom 7. Dezember 2003, spreche klar gegen eine separat vereinbarte mündliche Pacht\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n(KG-act. 1, S. 7). Auch aus dem Umstand, dass in den Quittungen für die Jahre 2007 und 2008 (Vi-act. D/2, BB 6/5) lediglich Zahlungen über Fr. 3‘000.00\nausgewiesen werden, kann nicht geschlossen werden, dass die Quittungen\nfür die Jahre 2001 und 2003 nicht auch die Leistung eines Pachtzinses umfassten. Ebenso wenig kann aus dem Hinweis auf „verbleibendes Land“ in der\nQuittung für das Jahr 2007 gefolgert werden, der Beschwerdegegner habe\nkeinen Pachtzins bezahlt. Nicht nachvollziehbar ist überdies, inwiefern das\nVorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe die Reduktion des Zinses um Fr. 600.00 eigenmächtig vorgenommen, gegen den Abschluss eines mündlichen Pachtverhältnisses sprechen soll. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht zugestimmt werden, es sei unbewiesen, dass der\nBeschwerdegegner ab dem Jahr 2002 Pachtzins geleistet habe (KG-act. 1,\nS. 6 f.).\n\nbb) Der Vorderrichter erwog, das Betreibungsamt Galgenen habe mit\nSchreiben vom 15. Dezember 2014 (Vi-act. D/2, BB 6/10) bestätigt, dass der\nBeklagte die Pachtzinse für GB xx Galgenen für die Jahre 2009 bis und mit\n2014 gemäss Anweisung vom 28. September 2007 (Vi-act. D/2, BB 6/9) an\ndas Betreibungsamt bezahlt habe. Ausserdem habe das Betreibungsamt Galgenen die Zahlungen vorbehaltlos entgegengenommen und den Beklagten\nweiterhin die Liegenschaft GB xx Galgenen bewirtschaften lassen, womit es\nzum Ausdruck gebracht habe, damit einverstanden zu sein. Mit diesen Ausführungen des Vorderrichters setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander, wenn er lediglich moniert, die Benutzung von GB xx\nals Weideland für einige wenige Schafe sei ohne Einwilligung des im Unwissen handelnden Betreibungsamts erfolgt (KG-act. 1, S. 10).\n\nd) Gemäss den vorstehenden Ausführungen kann der Beschwerdegegner\nbelegen, dass er GB zz inklusive GB xx über mehrere Jahre landwirtschaftlich\nnutzte und dass der vormalige Eigentümer hierfür zumindest in den Jahren\n2002 und 2003 jeweils einen jährlichen Pachtzins von Fr. 300.00 entgegen-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nnahm. Dementsprechend kann auf einen gegenseitigen übereinstimmenden\nWillen zum Abschluss eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages betreffend\nGB zz inklusive GB xx geschlossen werden. Für den Beweis des Abschlusses\neines landwirtschaftlichen Pachtvertrages ist im Übrigen nicht vorausgesetzt,\ndass sämtliche Pachtzinszahlungen über die gesamte Vertragsdauer belegt\nwerden müssen, wie dies der Beschwerdeführer annehmen will (vgl. KGact. 1, S. 7). Der Vorderrichter ging demnach zu Recht davon aus, der Beschwerdegegner könne ein Pachtverhältnis betreffend GB xx beweisen, weshalb der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, den entsprechenden Eingriff in\nsein Eigentum abzuwehren (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5). Demzufolge und\ninsbesondere auch in Anbetracht dessen, dass sich das Bestehen des Pachtverhältnisses bereits aus den für den Beschwerdeführer verbindlichen Steigerungsbedingungen ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n"}