{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-73_2018-04-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "718aa9659586c26cea6f18b47ff9f87e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-73_2018-04-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_73_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2893728499edd7c0285dceb4771e2efe22233560cfe8c417a181baeed13c8a5cffda2ac0099f48cbd61f3649db9e7aceaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2893728499edd7c0285dceb4771e2efe22233560cfe8c417a181baeed13c8a5cffda2ac0099f48cbd61f3649db9e7aceaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_73", "Checksum": "916dc44df61b362ecf4e1c12337d5c6c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Ebenso bestätige das Amt für Landwirtschaft des Kantons Schwyz in seiner Verfügung vom 5. März 2008 (Vi-act. D/2, BB 6/4) wie\nauch im Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom\n21. November 2016 (Vi-act. C, BB 1), dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft GB xx seit mehreren Jahren als Pächter landwirtschaftlich genutzt\nhabe. Der Vorderrichter ging insofern zutreffend davon aus, der Beschwerdegegner habe die erwähnte landwirtschaftliche Nutzung rechtsgenüglich belegt\n(vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.1). Diese Erwägung vermag der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zu ziehen, wenn er einzig vorbringt, der Eintrag im Verzeichnis der bewirtschafteten Flächen des Landwirtschaftsamts Schwyz sei\nunwahr bzw. aufgrund falscher Angaben erfolgt und es könne beim Weiden-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nlassen von einigen Schafen nicht von einer eigentlichen Bewirtschaftung gesprochen werden (KG-act. 1, S. 6–8).\n\nIm Übrigen besteht die Bewilligungspflicht für die Verpachtung gemäss Art. 30\nLPG, auf die der Beschwerdeführer verweist, nur für die Verpachtung von\nlandwirtschaftlichen Gewerben i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. b LPG und nur sofern\nvon einem solchen Gewerbe einzelne Grundstücke oder Teile einzelner\nGrundstücke verpachtet werden, deren Fläche zehn Prozent der ursprünglichen Nutzungsfläche übersteigen (Studer/Hofer, a.a.O., N 635 f. zu Art. 30\nLPG). Ohne darzulegen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind,\ninsbesondere ob der ehemalige Eigentümer D.________ überhaupt über ein\nlandwirtschaftliches Gewerbe verfügte, vermag der Beschwerdeführer aus\ndem Verweis auf die Bewilligungspflicht nicht abzuleiten, der Eintrag im Verzeichnis der bewirtschafteten Flächen des Amts für Landwirtschaft sei falsch.\nIm Gegenteil, ist doch davon auszugehen, dass das Amt für Landwirtschaft\nvor dem Eintragen des Beschwerdegegners als Bewirtschafter eine allfällige\nBewilligungspflicht der Verpachtung prüfte.\n\nbb) Der Beschwerdeführer wiederholt im Weiteren seine erstinstanzlichen\nAusführungen, wonach zwischen dem Beschwerdegegner und dem früheren\nEigentümer von GB zz Galgenen, D.________, ein auf den Mietverträgen vom\n28. Dezember 2000 (Vi-act. D/2, BB 4; Vi-act. B, KB 4) und 7. Dezember 2003\n(Vi-act. B, KB 5) basierendes Mietverhältnis bestanden habe, welches die\nMiete des Stalls „G.________“ sowie einen Hofdüngerabnahmevertrag für das\nLand von 1,7 ha Land umfasst habe (KG-act. 1, S. 14; Vi-act. A/1, S. 5 f.).\nDem Beschwerdeführer kann nicht zugestimmt werden, dass ein zusätzliches\nPachtverhältnis ab dem 1. Januar 2002 rechtlich nicht möglich sei. Es ist nicht\nersichtlich, inwiefern das erwähnte Mietverhältnis betreffend den Stall und die\nHofdüngerabnahme eine landwirtschaftliche Pacht für das Grundstück GB zz\nGalgenen ausschliessen sollte. Bezog sich das Mietverhältnis, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, doch einzig auf die Miete des Stalles und auf\nKantonsgericht Schwyz 10\n\ndie Hofdüngerabnahme. Dasselbe gilt auch insofern, als der Beschwerdeführer geltend macht, im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember\n2001 sei H.________ als Bewirtschafter beim Landwirtschaftsamt als Bewirtschafter von GB zz eingetragen gewesen, was dem Mietverhältnis widerspreche. Wenn der Beschwerdeführer ausserdem vorträgt, die Verlängerung des\nMietverhältnisses mit Mietvertrag vom 7. Dezember 2003 beweise, dass es\nkeine Änderungen im Mietverhältnis gegeben habe, ohne jedoch darzulegen,\ninwiefern das mündliche Pachtverhältnis davon berührt sein sollte, vermag er\ndaraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. KG-act. 1, S. 6).\n\ncc) Dem Beschwerdeführer kann darüber hinaus nicht beigepflichtet werden, nach der Aufhebung des Mietverhältnisses habe es an einer Rechtsgrundlage für die „neue“ Nutzung als Weideland gefehlt (KG-act. 1, S. 10). Die\nfür den Beschwerdeführer verbindlichen Steigerungsbedingungen vom 3. Dezember 2007 enthielten nebst einem schriftlichen Mietvertrag ein mündliches\nPachtverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und D.________. Soweit\nbeim Beschwerdeführer indes Unklarheiten bezüglich der Einzelheiten dieses\nPachtverhältnisses resp. der vereinbarten Nutzung bestanden hätten, wäre es\nan ihm als Steigerer gelegen, diese vor der Ersteigerung zu klären (vgl. hierzu\nE. 4b). Der schriftliche Mietvertrag und der mündliche Pachtvertrag gingen wie\nbereits in E. 4b ausgeführt auf die Ersteigerer – die E.________ sowie den\nBeschwerdeführer – über. Die Aufhebung dieser Verträge mit Vergleich vom\n29. August 2011 zwischen der E.________ und dem Beschwerdegegner (Viact. B, KB 25) betraf entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nur\ndie zwischen diesen Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse und liess\njene zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner unberührt.\n\nc) Erstinstanzlich machte der Beschwerdegegner geltend, bis zum Dezember 2001 sei das Land der Parzelle GB-Nr. zz (inkl. GB-Nr. xx), Galgenen,\ndurch einen anderen Pächter bewirtschaftet worden. Als er am 1. Januar 2002\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}