{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-73_2018-04-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "718aa9659586c26cea6f18b47ff9f87e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-73_2018-04-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_73_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2893728499edd7c0285dceb4771e2efe22233560cfe8c417a181baeed13c8a5cffda2ac0099f48cbd61f3649db9e7aceaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2893728499edd7c0285dceb4771e2efe22233560cfe8c417a181baeed13c8a5cffda2ac0099f48cbd61f3649db9e7aceaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_73", "Checksum": "916dc44df61b362ecf4e1c12337d5c6c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 20.04.2018 ZK2 2017 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigentumsklage | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:26", "Checksum": "202d6ee4555469c8025875ed9ee8f7ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 20.04.2018 ZK2 2017 73\nRegeste:\nEigentumsklage | Sachenrecht\n\nessent die Bedingungen hinnehmen, wie sie aufgestellt sind. Der Ersteigerer\nkann demzufolge auch nicht nachträglich dagegen Beschwerde erheben. Ist\ner mit den Steigerungsbedingungen nicht einverstanden, hat er das einfache\nMittel, nicht zu bieten (Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2008 vom 30. April\n2008, E. 3.1; BGE 60 III 31, E. 2; vgl. BGE 123 III 53, E. 4a = Pra 86 [1997]\nNr. 87; vgl. Stöckli/Duc, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 11–14 zu Art. 134\nSchKG). Dass der Erstrichter davon ausging, die am Steigerungstag gültigen\nSteigerungsbedingungen hätten nebst einem schriftlichen Mietvertrag einen\nmündlichen Pachtvertrag enthalten, beanstandet der Beschwerdeführer nicht.\nEr macht ausserdem nicht geltend, die Steigerungsbedingungen seien ihm\nnicht bekannt gewesen bzw. dass er unmittelbar nach dem Verlesen der Bedingungen Mängel gerügt oder eine Verschiebung der Steigerung verlangt\nhabe (vgl. hierzu Stöckli/Duc, a.a.O., N 11 zu Art. 134 SchKG, m.w.H.). Dem\nVorderrichter ist insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Steigerung über das Bestehen eines mündlichen Pachtvertrages\ninformiert war und dass nicht relevant ist, ob frühere Steigerungsbedingungen\n(Vi-act. B, KB 24) diesbezüglich andere Aussagen enthielten, da sie am Steigerungstag nicht gültig waren. Ferner bringt der Beschwerdeführer weder vor\nnoch ergibt sich aus den Akten, dass der vormalige Eigentümer von GB zz\nGalgenen, D.________, die Aufnahme eines schriftlichen Mietvertrags und\neines mündlichen Pachtvertrags in die am Steigerungstag gültigen Steigerungsbedingungen angefochten habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dem von ihm ins Recht gelegten Protokoll der Einvernahme des ehemaligen Eigentümers D.________ vom 11. Juli 2016 (Viact. B, KB 22) überdies nicht entnommen werden, dass dieser das Bestehen\neines mündlichen Pachtverhältnisses verneint habe (vgl. KG-act. 1, S. 6). Somit sind die Steigerungsbedingungen vom 3. Dezember 2007, wonach auf\nGrundbuch GB zz, Galgenen ein „schriftlicher Mietvertrag (Stall) und ein\nmündlicher Pachtvertrag (Land)“ zwischen dem Beschwerdegegner und\nD.________ bestand, für den Beschwerdeführer ungeachtet der von ihm be-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nhaupteten Mängel verbindlich. Der Vorderrichter ging angesichts dessen zu\nRecht vom Bestehen eines mündlichen Pachtvertrags und einem gesetzlichen\nVertragsparteiwechsel nach Art. 14 LPG aus, gemäss dem der Erwerber eines\nPachtgegenstands, der dem Verpächter im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren entzogen wurde, in den Pachtvertrag eintritt. Dem Vorderrichter\nkann ausserdem zugestimmt werden, dass der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern die Abparzellierung von GB xx an diesem Grundsatz etwas\nändern soll (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.4). Weder die Hofdüngerabnahme\nnoch das Weidenlassen von Schafen wurde durch die Abparzellierung von\nGB xx verunmöglicht. Zutreffend ist überdies, dass der Vergleich vom 29. August 2011 zwischen der E.________ und dem Beschwerdegegner (Vi-act. B,\nKB 25) nur die zwischen diesen Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse\nbetreffen kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.5). Mit dem Hinweis auf die für\nden Beschwerdeführer verbindlichen Steigerungsbedingungen vermag der\nBeschwerdegegner das Bestehen eines mündlichen Pachtverhältnisses und\nsomit ein Recht auf Einwirkung betreffend GB xx nachzuweisen.\n\nIn Anbetracht dessen, dass das Betreibungsamt in den Steigerungsbedingungen sowohl einen (schriftlichen) Miet- als auch einen (mündlichen) Pachtvertrag aufführte, kann dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht beigepflichtet\nwerden, das Betreibungsamt habe nicht zwischen Miete und Pacht unterscheiden können. Daran ändert auch nichts, dass das Betreibungsamt in der\nspäteren Korrespondenz z.T. nicht zwischen Miete und Pacht differenzierte.\n\n5. Abgesehen vom vorstehend Gesagten ist im Folgenden auf die weiteren\nVorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.\n\na) Gemäss Art. 4 LPG verpflichtet sich der Verpächter durch einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück\nzur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen\nZins zu bezahlen. Als landwirtschaftliche Nutzung gilt insbesondere auch die\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nNutztierhaltung (Studer/Hofer, Kommentar zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, 2. A. 2014, N 149 zu Art. 4 LPG\ni.V.m. N 8 zur Art. 1 LPG). Der landwirtschaftliche Pachtvertrag ist nicht formbedürftig und kann nicht nur durch ausdrückliche Willensäusserungen der Parteien, sondern auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden (BGE 118 II 441, E. 1). Die Folgerung auf einen gegenseitigen\nübereinstimmenden Willen zum Abschluss eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn\nder Verpächter davon Kenntnis nimmt, dass ein neuer Pächter den Pachtgegenstand bewirtschaftet und keine Anstalten trifft, den Pächter auszuweisen.\nVom neuen Pächter Kenntnis genommen hat der Verpächter spätestens dann,\nwenn er von ihm einen Pachtzins entgegennimmt (Urteil des Bundesgerichts\n4A_57/206 und 4A_59/2016 vom 3. August 2016, E. 4.2).\n\n"}