{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-73_2018-04-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "718aa9659586c26cea6f18b47ff9f87e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-73_2018-04-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_73_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2893728499edd7c0285dceb4771e2efe22233560cfe8c417a181baeed13c8a5cffda2ac0099f48cbd61f3649db9e7aceaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2893728499edd7c0285dceb4771e2efe22233560cfe8c417a181baeed13c8a5cffda2ac0099f48cbd61f3649db9e7aceaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_73", "Checksum": "916dc44df61b362ecf4e1c12337d5c6c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.\n\nIn Sachen A.________,\nKläger und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nBeklagter und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Eigentumsklage\n(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March\nvom 13. Juli 2017, ZEV 2016 44);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Am 23. November 2016 (Postaufgabe 24. November 2016) erhob\nA.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Eigentumsfreiheitsklage gegen C.________ und stellte die folgenden Anträge (Vi-act. A/1):\n\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, seine Schafe unverzüglich vom\nGrundstück GB-Nr. xx in Galgenen zu entfernen unter der Androhung einer Busse und der zwangsweisen Räumung durch die zuständige Behörde im Unterlassungsfall.\n\n2. Des Weiteren sei es dem Beklagten zu verbieten, in Zukunft seine\nSchafe auf dem Grundstück GB-Nr. xx in Galgenen weiden zu lassen und es zu betreten.\n\n3. Der Beklagte habe den Kläger für die bisherige unberechtigte Nutzung seines Grundstücks angemessen zu entschädigen.\n\n4. Dem Kläger seien die Kosten des Vermittleramtes von Fr. 300.00\nvom Beklagten zu ersetzen, gleichzeitig sei dieser zu einer angemessenen Entschädigung für die von ihm verursachten Umtriebe\nfür sein unentschuldigtes Fernbleiben beim Vermittlungsversuch zu\nverpflichten.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten des\nBeklagten.\n\nMit Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 beantragte C.________ das Folgende (Vi-act. A/2):\n\n1. Mein Pachtvertrag für das Grundstück GB-Nr. xx sei zu bestätigen.\n\n2. Meine Schafe sollen auch zukünftig auf dieser Parzelle weiden\ndürfen bzw. eine Bewirtschaftung durch mich soll bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt sein.\n\n3. Der Pachtzins von Fr. 200.00 sei zu bestätigen bzw. eine Pachtnachzahlung sei abzulehnen.\n\n4. Die Zahlung der Kosten des Vermittleramts an den Kläger sei abzulehnen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nDer Einzelrichter am Bezirksgericht March wies die Klage mit Urteil vom\n13. Juli 2017 ab, auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00\nsowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00 und verpflichtete\ndiesen, C.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.00 als\nErsatz für dessen notwendigen Auslagen zu bezahlen. Dagegen reichte\nA.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. September 2017\n(Postaufgabe 13. September 2017) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):\n\n1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.\n\n2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu\nverpflichten, dass er seine Schafe oder sonstiges Vieh unverzüglich vom Grundstück GB-Nr. xx in Galgenen entfernt unter der Androhung einer Busse im Unterlassungsfall und der Zwangsräumung durch die zuständige Behörde.\n\n3. Eventuell sei die Sache zur Beweisabnahme und Neubeurteilung\nan die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Der Beschwerdeführer sei für die Nutzung des Grundstücks durch\nden Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST)\nzulasten des Beschwerdegegners.\n\nDen ihm mit Verfügung vom 18. September 2017 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘500.00 leistete der Beschwerdeführer rechtzeitig\n(KG-act. 4). C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) erstattete sodann\nam 3. Oktober 2017 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung\nder Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Es seien das angefochtene Urteil sowie die Pacht für das\nGrundstück GB-Nr. xx zu bestätigen und der Straftatbestand der falschen Anschuldigung von Amtes wegen zu prüfen (KG-act. 8). Der Beschwerdeführer\nliess sich mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 erneut vernehmen (KGact. 10). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme\nzugestellt (KG-act. 11).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}