und Wichtigkeit (Kostenfolge) pauschal auf Fr. 800.00 festzulegen ist (§§ 10, 2 und 6 des Gebührentarifs);- Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 bezogen; der Restbetrag von Fr. 900.00 wird dem Gesuchsteller zurückbezahlt.