- dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind und der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO); - dass die Gesuchsgegnerin keine Kostennote einreichte, weshalb ihr Honorar, nach pflichtgemässem Ermessen, in Anbetracht des Aufwands (dreiseitige Begründung der Beschwerdeantwort) sowie der geringen Schwierigkeit Kantonsgericht Schwyz 6